Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB-Tabelle
Verdauungsorgane

Rechtsstand: 22.08.2026 · Teil B Nr. 10 VersMedV

Urteile: Morbus Crohn

10. Verdauungsorgane

Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 10 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsmaßstäbe.

10.1 Speiseröhrenkrankheiten

Traktionsdivertikel

je nach Größe und Beschwerden

0–10

Pulsionsdivertikel

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Größe und Beschwerden

0–10

mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand

20–40

Funktionelle Stenosen der Speiseröhre (Ösophagospasmus, Achalasie)

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme

0–10

mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme

20–40

mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige Aspiration

50–70

Auswirkungen auf Nachbarorgane, zum Beispiel durch Aspiration, sind zusätzlich zu bewerten.

Organische Stenose der Speiseröhre

z. B. angeboren, nach Laugenverätzung, Narbenstenose, peptische Striktur

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Größe und Beschwerden

0–10

mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer)

20–40

mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes

50–70

Refluxkrankheit der Speiseröhre

mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß

10–30

Auswirkungen auf Nachbarorgane sind zusätzlich zu bewerten.

Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors

In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während dieser Zeit je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes

80–100

Speiseröhrenersatz

Der GdS richtet sich nach den Auswirkungen, zum Beispiel Schluckstörungen, Reflux und Narben.

Mindestwert

nicht unter 20

10.2 Magen- und Darmkrankheiten

Bei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals ist der GdS nach dem Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der Organstörung und nach der Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch bedingten Krankheiten ist auch die Vermeidbarkeit der Allergene von Bedeutung.

10.2.1 Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden

mit Rezidiven in Abständen von zwei bis drei Jahren

0–10

mit häufigeren Rezidiven und Beeinträchtigung des Ernährungs- und Kräftezustandes

20–30

mit erheblichen Komplikationen (z. B. Magenausgangsstenose) und andauernder erheblicher Minderung des Ernährungs- und Kräftezustandes

40–50

Nach einer selektiven proximalen Vagotomie kommt ein GdS nur in Betracht, wenn postoperative Darmstörungen oder noch Auswirkungen des Grundleidens vorliegen.

Chronische Gastritis

histologisch gesicherte Veränderung der Magenschleimhaut

0–10

Reizmagen (funktionelle Dyspepsie)

Reizmagen

0–10

Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie

mit guter Funktion, je nach Beschwerden

0–10

mit anhaltenden Beschwerden (z. B. Dumping-Syndrom, rezidivierendes Ulcus jejuni pepticum)

20–40

Totalentfernung des Magens

ohne Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, je nach Beschwerden

20–30

bei Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und/oder Komplikationen (z. B. Dumping-Syndrom)

40–50

Nach Entfernung eines malignen Magentumors

Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms

50

Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren, je nach Stadium und Auswirkung auf den Allgemeinzustand

80–100

Rechtsprechung: Zollinger-Ellison-Syndrom

Bei einem gutartigen Tumor aufgrund eines Zollinger-Ellison-Syndroms kommt eine analoge Bewertung nach Teil B Nr. 10.2.2 in Betracht. Zusätzlich sind Allgemeinzustand, Schwere der Organstörung und die Notwendigkeit besonderer Diätkost einzubeziehen.

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2013 – L 7 SB 4/09

10.2.2 Chronische Darmstörungen

irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion

ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen

0–10

mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen)

20–30

mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes

40–50

Angeborene Motilitätsstörungen des Darmes

z. B. Hirschsprung-Krankheit, neuronale Dysplasie

ohne wesentliche Gedeih- und Entwicklungsstörung

10–20

mit geringer Gedeih- und Entwicklungsstörung

30–40

mit mittelgradiger Gedeih- und Entwicklungsstörung

50

mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung

60–70

Kurzdarmsyndrom im Kindesalter

mit mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung

50–60

mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung (z. B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung)

70–100

Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)

mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle)

10–20

mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle)

30–40

mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle)

50–60

mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie)

70–80

Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom, Stomakomplikationen), extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind zusätzlich zu bewerten.

Aktuelle Rechtsprechung: Regelbeispiele nicht abschließend

Das LSG Baden-Württemberg hat 2024 klargestellt, dass die in Nr. 10.2.2 genannten Auswirkungen Regelbeispiele sind, die weder kumulativ vorliegen müssen noch abschließend sind. Das Fehlen einer feststellbaren Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes schließt daher nicht ausnahmslos einen GdB über 40 aus.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2024 – L 3 SB 3164/23

Colitis ulcerosa: Gesamtbetrachtung

Das LSG Niedersachsen-Bremen betont eine Gesamtbetrachtung. Der Kräfte- und Ernährungszustand bleibt ein wichtiges Kriterium, ist aber nicht isoliert zu betrachten.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2021 – L 13 SB 83/18

Morbus Crohn: Anti-TNF-alpha-Therapie

Das SG Hannover bewertete die in Nr. 10.2.2 genannten Symptome als Regelbeispiele und bezog auch die Belastungen einer Anti-TNF-alpha-Therapie in die GdB-Beurteilung ein.

SG Hannover, Urteil vom 24.07.2014 – S 25 SB 556/12

Morbus Crohn: GdB 40 trotz fehlender Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes

Das Bayerische LSG hielt bei persistierenden Durchfällen und weiteren Beschwerden einen GdB von 40 für möglich; ein GdB von 50 war im dortigen Fall wegen geringer Krankheitsaktivität und guten Kräfte- und Ernährungszustands nicht gerechtfertigt.

Bayerisches LSG, Urteil vom 25.04.2018 – L 2 SB 199/17

Colitis ulcerosa: schubfreie Phasen

Lange schubfreie Phasen und ein wechselndes Beschwerdebild können bei der Einordnung innerhalb des Bewertungsrahmens gegen die Ausschöpfung des oberen Werts sprechen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2014 – L 13 SB 371/13

Zöliakie, Sprue

ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie

20

Bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost sind – je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands – höhere Werte angemessen.

Nach Entfernung maligner Darmtumoren

Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 oder von lokalisierten Darmkarzinoiden

50

während derselben zweijährigen Heilungsbewährung mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)

70–80

Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung anderer maligner Darmtumoren

wenigstens 80

während derselben fünfjährigen Heilungsbewährung mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)

100

10.2.3 Bauchfellverwachsungen

ohne wesentliche Auswirkung

0–10

mit erheblichen Passagestörungen

20–30

mit häufig rezidivierenden Ileuserscheinungen

40–50

10.2.4 Hämorrhoiden

ohne erhebliche Beschwerden, geringe Blutungsneigung

0–10

mit häufigen rezidivierenden Entzündungen, Thrombosierungen oder stärkeren Blutungen

20

Mastdarmvorfall

klein, reponierbar

0–10

sonst

20–40

Afterschließmuskelschwäche

mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem, unwillkürlichem Stuhlabgang

10

sonst

20–40

Funktionsverlust des Afterschließmuskels

wenigstens 50

Fistel in der Umgebung des Afters

geringe, nicht ständige Sekretion

10

sonst

20–30

Künstlicher After (Anus praeter, Stoma)

mit guter Versorgungsmöglichkeit

50

sonst (z. B. Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps, Narben, ungünstige Position)

60–80

Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem After oder stark sezernierenden Kotfisteln mit starker Verschmutzung sind gegebenenfalls außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich zu berücksichtigen.

10.3 Krankheiten der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse

Der GdS wird bestimmt durch Art und Schwere der Organveränderungen und Funktionseinbußen, das Ausmaß der Beschwerden, die Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und die Notwendigkeit einer besonderen Kostform. Eine Seronarbe allein rechtfertigt noch keinen GdS.

10.3.1 Chronische Hepatitis

ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität

20

mit geringer (klinisch-) entzündlicher Aktivität

30

mit mäßiger (klinisch-) entzündlicher Aktivität

40

mit starker (klinisch-) entzündlicher Aktivität, je nach Funktionsstörung

50–70

alleinige Virus-Replikation („gesunder Virusträger“); bei Hepatitis C nur nach histologischem Ausschluss einer Hepatitis

10

Virushepatitis – histologischer Befund

nekro-inflammatorische AktivitätFibrose null–geringFibrose mäßigFibrose stark
gering202030
mäßig304040
stark506070

Die Auswertung soll sich am modifizierten histologischen Aktivitätsindex (HAI) orientieren. Bei Hepatitis C gelten bei fehlender Histologie ergänzende Besonderheiten anhand der ALAT-/GPT-Werte; die Einordnung muss zum klinischen Gesamtverlauf passen.

10.3.2 Fibrose der Leber und Leberzirrhose

Fibrose der Leber ohne Komplikationen

0–10

Leberzirrhose, kompensiert und inaktiv

30

Leberzirrhose, kompensiert und gering aktiv

40

Leberzirrhose, kompensiert und stärker aktiv

50

Leberzirrhose, dekompensiert (Aszites, portale Stauung, hepatische Enzephalopathie)

60–100

10.3.3 Fettleber

Fettleber (auch nutritiv-toxisch) ohne Mesenchymreaktion

0–10

Toxischer Leberschaden: Bewertung je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose.

Zirkulatorische Störungen der Leber (z. B. Pfortaderthrombose): Bewertung analog zur dekompensierten Leberzirrhose.

Nach Leberteilresektion hängt der GdS allein davon ab, ob und in welchem Umfang Funktionsbeeinträchtigungen verblieben sind.

10.3.4 Maligner primärer Lebertumor / Lebertransplantation

nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors während der fünfjährigen Heilungsbewährung

100

nach Lebertransplantation während der Heilungsbewährung (im Allgemeinen zwei Jahre)

100

nach Lebertransplantation danach, selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der Immunsuppression

wenigstens 60

10.3.5 Primäre biliäre Zirrhose, primäre sklerosierende Cholangitis

Bewertung je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose.

Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten

Steinleiden, chronisch rezidivierende Entzündungen

mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren

0–10

mit häufigeren Koliken und Entzündungen sowie mit Intervallbeschwerden

20–30

mit langanhaltenden Entzündungen oder mit Komplikationen

40–50

Angeborene Transportstörungen der Galle / metabolische Defekte

z. B. Gallengangsatresie, Meulengracht-Krankheit

ohne Funktionsstörungen, ohne Beschwerden

0–10

mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit, Juckreiz), ohne Leberzirrhose

20–40

mit Beschwerden und Leberzirrhose

50

mit dekompensierter Leberzirrhose

60–100

Folgezustände sind zusätzlich zu bewerten.

Verlust der Gallenblase ohne wesentliche Störungen

0

Bei fortbestehenden Beschwerden erfolgt die Bewertung wie bei Gallenwegskrankheiten.

Maligne Gallenblasen-, Gallenwegs- oder Papillentumoren

Nach Entfernung ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.

Gallenblasen- und Gallenwegstumor während dieser Zeit

100

Papillentumor während dieser Zeit

80

10.3.6 Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion)

Die Bewertung richtet sich nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand sowie Häufigkeit und Ausmaß der Schmerzen.

ohne wesentliche Beschwerden, keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes

0–10

geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes

20–40

starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes

50–80

Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse sind weitere Funktionsbeeinträchtigungen – etwa Diabetes mellitus, Osteopathie, chronische Entzündungen der Gallenwege, Magenteilentfernung oder Milzverlust – gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors während der fünfjährigen Heilungsbewährung

100

Rechtsprechung: Pankreatitis

Eine Bewertung oberhalb von 20 setzt nach der Rechtsprechung mehr als geringe Beschwerden und zumindest eine geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes voraus.

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.07.2013 – L 7 SB 52/12

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