10. Verdauungsorgane
Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 10 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsmaßstäbe.
10.1 Speiseröhrenkrankheiten
Traktionsdivertikel
je nach Größe und Beschwerden
Pulsionsdivertikel
ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Größe und Beschwerden
mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand
Funktionelle Stenosen der Speiseröhre (Ösophagospasmus, Achalasie)
ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme
mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme
mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige Aspiration
Auswirkungen auf Nachbarorgane, zum Beispiel durch Aspiration, sind zusätzlich zu bewerten.
Organische Stenose der Speiseröhre
z. B. angeboren, nach Laugenverätzung, Narbenstenose, peptische Striktur
ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Größe und Beschwerden
mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer)
mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
Refluxkrankheit der Speiseröhre
mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß
Auswirkungen auf Nachbarorgane sind zusätzlich zu bewerten.
Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdS während dieser Zeit je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
Speiseröhrenersatz
Der GdS richtet sich nach den Auswirkungen, zum Beispiel Schluckstörungen, Reflux und Narben.
Mindestwert
10.2 Magen- und Darmkrankheiten
Bei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals ist der GdS nach dem Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der Organstörung und nach der Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch bedingten Krankheiten ist auch die Vermeidbarkeit der Allergene von Bedeutung.
10.2.1 Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden
mit Rezidiven in Abständen von zwei bis drei Jahren
mit häufigeren Rezidiven und Beeinträchtigung des Ernährungs- und Kräftezustandes
mit erheblichen Komplikationen (z. B. Magenausgangsstenose) und andauernder erheblicher Minderung des Ernährungs- und Kräftezustandes
Nach einer selektiven proximalen Vagotomie kommt ein GdS nur in Betracht, wenn postoperative Darmstörungen oder noch Auswirkungen des Grundleidens vorliegen.
Chronische Gastritis
histologisch gesicherte Veränderung der Magenschleimhaut
Reizmagen (funktionelle Dyspepsie)
Reizmagen
Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie
mit guter Funktion, je nach Beschwerden
mit anhaltenden Beschwerden (z. B. Dumping-Syndrom, rezidivierendes Ulcus jejuni pepticum)
Totalentfernung des Magens
ohne Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, je nach Beschwerden
bei Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und/oder Komplikationen (z. B. Dumping-Syndrom)
Nach Entfernung eines malignen Magentumors
Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms
Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren, je nach Stadium und Auswirkung auf den Allgemeinzustand
Rechtsprechung: Zollinger-Ellison-Syndrom
Bei einem gutartigen Tumor aufgrund eines Zollinger-Ellison-Syndroms kommt eine analoge Bewertung nach Teil B Nr. 10.2.2 in Betracht. Zusätzlich sind Allgemeinzustand, Schwere der Organstörung und die Notwendigkeit besonderer Diätkost einzubeziehen.
10.2.2 Chronische Darmstörungen
irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion
ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen
mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen)
mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes
Angeborene Motilitätsstörungen des Darmes
z. B. Hirschsprung-Krankheit, neuronale Dysplasie
ohne wesentliche Gedeih- und Entwicklungsstörung
mit geringer Gedeih- und Entwicklungsstörung
mit mittelgradiger Gedeih- und Entwicklungsstörung
mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung
Kurzdarmsyndrom im Kindesalter
mit mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung
mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung (z. B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung)
Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)
mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle)
mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle)
mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle)
mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie)
Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom, Stomakomplikationen), extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind zusätzlich zu bewerten.
Aktuelle Rechtsprechung: Regelbeispiele nicht abschließend
Das LSG Baden-Württemberg hat 2024 klargestellt, dass die in Nr. 10.2.2 genannten Auswirkungen Regelbeispiele sind, die weder kumulativ vorliegen müssen noch abschließend sind. Das Fehlen einer feststellbaren Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes schließt daher nicht ausnahmslos einen GdB über 40 aus.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2024 – L 3 SB 3164/23
Colitis ulcerosa: Gesamtbetrachtung
Das LSG Niedersachsen-Bremen betont eine Gesamtbetrachtung. Der Kräfte- und Ernährungszustand bleibt ein wichtiges Kriterium, ist aber nicht isoliert zu betrachten.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2021 – L 13 SB 83/18
Morbus Crohn: Anti-TNF-alpha-Therapie
Das SG Hannover bewertete die in Nr. 10.2.2 genannten Symptome als Regelbeispiele und bezog auch die Belastungen einer Anti-TNF-alpha-Therapie in die GdB-Beurteilung ein.
Morbus Crohn: GdB 40 trotz fehlender Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes
Das Bayerische LSG hielt bei persistierenden Durchfällen und weiteren Beschwerden einen GdB von 40 für möglich; ein GdB von 50 war im dortigen Fall wegen geringer Krankheitsaktivität und guten Kräfte- und Ernährungszustands nicht gerechtfertigt.
Colitis ulcerosa: schubfreie Phasen
Lange schubfreie Phasen und ein wechselndes Beschwerdebild können bei der Einordnung innerhalb des Bewertungsrahmens gegen die Ausschöpfung des oberen Werts sprechen.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2014 – L 13 SB 371/13
Zöliakie, Sprue
ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie
Bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost sind – je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands – höhere Werte angemessen.
Nach Entfernung maligner Darmtumoren
Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 oder von lokalisierten Darmkarzinoiden
während derselben zweijährigen Heilungsbewährung mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)
Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung anderer maligner Darmtumoren
während derselben fünfjährigen Heilungsbewährung mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)
10.2.3 Bauchfellverwachsungen
ohne wesentliche Auswirkung
mit erheblichen Passagestörungen
mit häufig rezidivierenden Ileuserscheinungen
10.2.4 Hämorrhoiden
ohne erhebliche Beschwerden, geringe Blutungsneigung
mit häufigen rezidivierenden Entzündungen, Thrombosierungen oder stärkeren Blutungen
Mastdarmvorfall
klein, reponierbar
sonst
Afterschließmuskelschwäche
mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem, unwillkürlichem Stuhlabgang
sonst
Funktionsverlust des Afterschließmuskels
Fistel in der Umgebung des Afters
geringe, nicht ständige Sekretion
sonst
Künstlicher After (Anus praeter, Stoma)
mit guter Versorgungsmöglichkeit
sonst (z. B. Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps, Narben, ungünstige Position)
Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem After oder stark sezernierenden Kotfisteln mit starker Verschmutzung sind gegebenenfalls außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich zu berücksichtigen.
10.3 Krankheiten der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse
Der GdS wird bestimmt durch Art und Schwere der Organveränderungen und Funktionseinbußen, das Ausmaß der Beschwerden, die Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und die Notwendigkeit einer besonderen Kostform. Eine Seronarbe allein rechtfertigt noch keinen GdS.
10.3.1 Chronische Hepatitis
ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität
mit geringer (klinisch-) entzündlicher Aktivität
mit mäßiger (klinisch-) entzündlicher Aktivität
mit starker (klinisch-) entzündlicher Aktivität, je nach Funktionsstörung
alleinige Virus-Replikation („gesunder Virusträger“); bei Hepatitis C nur nach histologischem Ausschluss einer Hepatitis
Virushepatitis – histologischer Befund
| nekro-inflammatorische Aktivität | Fibrose null–gering | Fibrose mäßig | Fibrose stark |
|---|---|---|---|
| gering | 20 | 20 | 30 |
| mäßig | 30 | 40 | 40 |
| stark | 50 | 60 | 70 |
Die Auswertung soll sich am modifizierten histologischen Aktivitätsindex (HAI) orientieren. Bei Hepatitis C gelten bei fehlender Histologie ergänzende Besonderheiten anhand der ALAT-/GPT-Werte; die Einordnung muss zum klinischen Gesamtverlauf passen.
10.3.2 Fibrose der Leber und Leberzirrhose
Fibrose der Leber ohne Komplikationen
Leberzirrhose, kompensiert und inaktiv
Leberzirrhose, kompensiert und gering aktiv
Leberzirrhose, kompensiert und stärker aktiv
Leberzirrhose, dekompensiert (Aszites, portale Stauung, hepatische Enzephalopathie)
10.3.3 Fettleber
Fettleber (auch nutritiv-toxisch) ohne Mesenchymreaktion
Toxischer Leberschaden: Bewertung je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose.
Zirkulatorische Störungen der Leber (z. B. Pfortaderthrombose): Bewertung analog zur dekompensierten Leberzirrhose.
Nach Leberteilresektion hängt der GdS allein davon ab, ob und in welchem Umfang Funktionsbeeinträchtigungen verblieben sind.
10.3.4 Maligner primärer Lebertumor / Lebertransplantation
nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors während der fünfjährigen Heilungsbewährung
nach Lebertransplantation während der Heilungsbewährung (im Allgemeinen zwei Jahre)
nach Lebertransplantation danach, selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der Immunsuppression
10.3.5 Primäre biliäre Zirrhose, primäre sklerosierende Cholangitis
Bewertung je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose.
Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten
Steinleiden, chronisch rezidivierende Entzündungen
mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren
mit häufigeren Koliken und Entzündungen sowie mit Intervallbeschwerden
mit langanhaltenden Entzündungen oder mit Komplikationen
Angeborene Transportstörungen der Galle / metabolische Defekte
z. B. Gallengangsatresie, Meulengracht-Krankheit
ohne Funktionsstörungen, ohne Beschwerden
mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit, Juckreiz), ohne Leberzirrhose
mit Beschwerden und Leberzirrhose
mit dekompensierter Leberzirrhose
Folgezustände sind zusätzlich zu bewerten.
Verlust der Gallenblase ohne wesentliche Störungen
Bei fortbestehenden Beschwerden erfolgt die Bewertung wie bei Gallenwegskrankheiten.
Maligne Gallenblasen-, Gallenwegs- oder Papillentumoren
Nach Entfernung ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.
Gallenblasen- und Gallenwegstumor während dieser Zeit
Papillentumor während dieser Zeit
10.3.6 Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion)
Die Bewertung richtet sich nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand sowie Häufigkeit und Ausmaß der Schmerzen.
ohne wesentliche Beschwerden, keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes
Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse sind weitere Funktionsbeeinträchtigungen – etwa Diabetes mellitus, Osteopathie, chronische Entzündungen der Gallenwege, Magenteilentfernung oder Milzverlust – gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors während der fünfjährigen Heilungsbewährung
Rechtsprechung: Pankreatitis
Eine Bewertung oberhalb von 20 setzt nach der Rechtsprechung mehr als geringe Beschwerden und zumindest eine geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes voraus.